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Satzung: Andreasvereinigung von 1922 zu Darmstadt (ab 2008)

SATZUNG IST AB 2008 GÜLTIG GEWESEN.

Satzung

der Vereinigung von Andreasbrüdern zu Darmstadt (1922).

(Präambel)

Zum Andreasfest 1994 trennten sich die Wege der Andreasloge »Corona« (Mannheim) und der Andreasvereinigung zu Darmstadt. Die Gründe lagen weit zurück in der Teilung der GLL-Provinziallogen von Hessen (1949) und Baden-Württemberg (1955) aber auch an den Personalveränderungen in den Andreaslogen.

Am 29. November 1997 wurde die ursprüngliche Satzung geändert, die auf den 21. November 1946 zurückdatierte, damit die Andreasvereinigung autonom und eigenständig weiterarbeiten konnte. Es wurde damals im weiteren Verlauf von einer Eintragung in das Vereinsregister abgesehen.

§1 (Zweck)

Die am 16. November 1922 errichtete Vereinigung in Darmstadt hat den Zweck, das Interesse für die Andreasmaurerei durch geeignete Vorträge und Instruktionen der Andreasgrade dauernd zu beleben und die Errichtung einer St. Andreasloge oder Schottenloge oder eines Inneren Orients in Darmstadt oder naher Umgebung zu erstreben. Sie ist berechtigt im Sinne einer Abordnung, Tempelarbeit durchzuführen.

§2 (Aufsicht)

Die Vereinigung stand bis 1997 unter der Aufsicht der Andreasloge »Corona« in Mannheim. Die Mitglieder der Vereinigung streben – wenn möglich – eine Wiedereingliederung in den Verband der Großen Landeloge an, weil sie sich laut deren Gesetzbuch, Kennziffer 750, Punkt 2, Erster Absatz in einer geduldeten Sonderstellung befindet.

§3 (Mitgliedschaft)

  1. Mitglieder der Vereinigung können nur solche Brüder werden, die einer unter der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland arbeitenden Andreasloge angehören. Schottische Meister als Mitglieder einer zum Verband der Großen National-Mutterloge „Zu den drei Weltkugeln“ gehörenden Schottenloge und Mitglieder des Inneren Orients der Großen Loge Royal York „Zur Freundschaft“ können als Mitglieder angenommen werden, solange sie ihrem Großlogenverband angehören.
  2. Über die Annahme anderer, die nicht unter Punkt 1 fallen, entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch den Tod,
    b) durch jederzeitiges zulässiges freiwilliges Ausscheiden (Austrittserklärung, Deckung hat schriftlich zu erfolgen),
    c) durch Verlust der Mitgliedschaft in einer Johannis- und Andreasloge,
    d) durch Verweigerung der Zahlung der festgesetzten Beiträge trotz einfacher schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen.
  4. Die Vereinigung besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Der nach §3, Ziffer 3, Buchstaben b-d Ausscheidende hat keinerlei vermögensrechtliche oder sonstige Ansprüche; auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.

§3a (Zuwendungen)

  1. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Sie haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei der Auflösung der Vereinigung oder bei dem Wegfall ihrer bisherigen Zwecke keinen Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung.
  2. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§4 (Vorstand)

  1. Der Vorstand, der alle drei Jahre zu wählen ist, besteht aus
    a) einem Vorsitzenden,
    b) einem Schriftführer,
    c) einem Kassenverwalter,
    die sämtlich Andreasmeister sein müssen. Der Vorsitzende soll möglichst den VII. Grad haben oder bald zu erlangen suchen.
  2. Der Vorstand kann die Vereinigung in allen Angelegenheiten vertreten, insbesondere auch in Rechtsstreitigkeiten.
  3. Der Vorstand muss bei Eingehung von Verpflichtungen und Rechtsgeschäften für die Vereinigung die Haftung der Mitglieder auf das Vermögen der Vereinigung beschränken.
  4. Der Vorsitzende bestimmt die Vorträge sowie die Ordnung der Zusammenkünfte, Verhandlungen und leitet die Wahlen.
  5. Der Schriftführer besorgt den gesamten schriftlichen Verkehr nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden und fertigt bei Versammlungen die Niederschrift an.
  6. Der Kassenverwalter führt Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben, wie solche von den Mitgliedern genehmigt sind, und legt am Anfang des Kalenderjahres den Jahresabschluss vor.

    §4a (Geschäftsjahr)

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    §5 (Zusammenkünfte)

    1. Die Zusammenkünfte sollen möglichst monatlich einmal stattfinden. Jedoch muss stets auf Deckung der Zusammenkünfte, sowie darauf Bedacht genommen werden, dass kein Bruder einer Versammlung in einem Grade beiwohnt, den er noch nicht besitzt.
    2. Politische und konfessionelle Fragen dürfen nicht verhandelt werden.
    3. In der letzten Versammlung vor dem Andreasfest finden gegebenenfalls die Wahlen statt. Ferner wird ein Bericht über die Tätigkeit der Vereinigung gegeben und die Abrechnung von dem Kassenverwalter vorgelegt. Nach Genehmigung des Berichts und der Abrechnung werden diese archiviert.

    §5a (Mitgliederversammlung)

    1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über die Angelegenheiten der Vereinigung, insbesondere über die Verwendung des Vermögens. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt.
      Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Hierzu ist jedes Mitglied mit einer Frist von vier Wochen schriftlich (per Email ist erlaubt) einzuladen.
    2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

    §6 (Beiträge)

    Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

    §7 (Satzung oder Auflösung)

    Eine Änderung der Satzung kann mit einer einfachen Mehrheit der Anwesenden aber die Auflösung der Vereinigung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung (per Email ist erlaubt) zu dieser Versammlung muss spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag allen Mitgliedern zugegangen sein. Muss wegen zu geringer Zahl der abgegebenen Stimmen eine Abstimmung zur Auflösung aufgeschoben werden, so entscheidet in der nächsten, ebenso einzuberufenden Versammlung, eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.

    §7a (Abgehen)

    1. Ein Beschluss über das Abgehen von der Lehrart der Großen Landesloge ist nur dann zulässig, wenn zu der Versammlung sämtliche Mitglieder der Vereinigung unter Angabe des Zweckes eingeladen worden sind und mehr als Dreiviertel der abgegebenen Stimmen dafür stimmen.
    2. Eine schriftliche Abgabe von Stimmen (per Email ist erlaubt) ist zulässig, wenn diese spätestens zwei Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sind. Auswertung und Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen in der Mitgliederversammlung.
    3. Das Abgehen von der Lehrart der Großen Landesloge muss unterbleiben, wenn wenigstens neun Mitglieder, die Andreasmeister sind, in der Versammlung mündlich oder schriftlich dagegen Widerspruch erheben. Dies gilt auch dann, wenn diese neun Andreasmeister weniger als ein Viertel der Mitglieder ausmachen.

    Darmstadt, den 16. Dezember 2008 (Dienstag)