SATZUNG IST AB 1997 GÜLTIG GEWESEN.
Satzung
der unter Aufsicht, Schutz und Leitung der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland e.V. zu Berlin stehenden Vereinigung von Andreasbrüdern in Darmstadt.
§1 (Zweck)
Die am 16. November 1922 errichtete Vereinigung in Darmstadt hat den Zweck, das Interesse für die Andreasmaurerei durch geeignete Vorträge und Instruktionen der Andreasgrade dauernd zu beleben und die Errichtung einer Andreasloge nach der Lehrart der Großen Landesloge zu erstreben.
§2 (Aufsicht)
Die Vereinigung stand unter der Aufsicht der Andreasloge »Corona« in Mannheim.
§3 (Mitgliedschaft)
- Mitglieder der Vereinigung können nur solche Brüder werden, die einer unter der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland arbeitenden Andreasloge angehören. Schottische Meister als Mitglieder einer zum Verbande der Großen National-Mutterloge „Zu den drei Weltkugeln“ gehörenden Schottenloge und Mitglieder des Inneren Orients der Großen Loge Royal York „Zur Freundschaft“ können als Mitglieder angenommen werden, solange sie ihrem Großlogenverbande angehören.
- Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod,
b) durch jederzeitiges zulässiges freiwilliges Ausscheiden (Austrittserklärung, Deckung),
c) durch Verlust der Mitgliedschaft in einer Johannis- und Andreasloge, gleich aus welchem Grund,
d) durch Verweigerung der Zahlung der festgesetzten Beiträge trotz zweifacher schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen. - Die Vereinigung besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Der nach §3, Ziffer 2, Buchstaben b-d Ausscheidende hat keinerlei vermögensrechtliche oder sonstige Ansprüche. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
§3a (Zuwendungen)
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Sie haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei der Auflösung der Vereinigung oder bei dem Wegfall ihrer bisherigen Zwecke keinen Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung.
- Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§4 (Vorstand)
- Der Vorstand, der alle drei Jahre zu wählen ist, besteht aus
a) einem Vorsitzenden,
b) einem Schriftführer,
c) einem Kassenverwalter,
die sämtlich Andreasmeister sein müssen. Der Vorsitzende soll möglichst den VII. Grad haben oder bald zu erlangen suchen. - Der Vorstand kann die Vereinigung (die Mitglieder) in allen Angelegenheiten der Vereinigung vertreten, insbesondere auch in Rechtsstreitigkeiten. Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen der Vereinigung vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vermögen der Vereinigung.
- Der Vorstand muss bei Eingehung von Verpflichtungen für die Vereinigung die Haftung der Mitglieder auf dieses Vermögen beschränken.
- Der Vorsitzende bestimmt die Vorträge sowie die Ordnung der Verhandlungen und leitet die Wahlen.
- Der Schriftführer besorgt den gesamten schriftlichen Verkehr nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden und fertigt bei Versammlungen die Niederschrift an.
- Der Kassenverwalter führt Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben, wie solche von den Mitgliedern genehmigt sind, und legt am Anfang des Kalenderjahres den Jahresabschluss vor.
§4a (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 (Zusammenkünfte)
- Die Zusammenkünfte sollen möglichst monatlich einmal stattfinden. Jedoch muss stets auf Deckung der Zusammenkünfte, sowie darauf Bedacht genommen werden, dass kein Bruder einer Versammlung in einem Grade beiwohnt, den er noch nicht besitzt.
- Politische und konfessionelle Fragen dürfen nicht verhandelt werden.
- In der letzten Versammlung vor dem Andreasfest finden gegebenenfalls die Wahlen statt. Ferner wird ein Bericht über die Tätigkeit der Vereinigung gegeben und die Abrechnung von dem Kassenverwalter vorgelegt. Nach Genehmigung des Berichts und der Abrechnung werden diese archiviert.
§5a (Mitgliederversammlung)
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über die Angelegenheiten der Vereinigung, insbesondere über die Verwendung des Vermögens. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Hierzu ist jedes Mitglied mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder dem Leiter der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer oder einem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§6 (Beiträge)
Die Beiträge werden alljährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§7 (Satzung oder Auflösung)
Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung der Vereinigung kann nur bei Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder und mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Die Einladung zu dieser Versammlung muss spätestens ein Monat vor dem Versammlungstag allen Mitgliedern und der aufsichtführenden Andreasloge zugegangen sein. Die aufsichtführende Andreasloge hat das Recht, mit einer nicht beschränkten Zahl von Brüdern beratend an der Versammlung teilzunehmen. Muss wegen zu geringer Zahl der Anwesenden die Abstimmung aufgeschoben werden, so entscheidet in der nächsten, ebenso einzuberufenden Versammlung eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.
§7a (Auflösung oder Abgehen)
- Ein Beschluss über die Auflösung der Vereinigung oder das Abgehen von der Lehre der Großen Landesloge ist nur dann zulässig, wenn zu der Versammlung sämtliche Mitglieder der Vereinigung unter Angabe des Zweckes eingeladen worden sind und mehr als drei Viertel sämtlicher Mitglieder der Vereinigung dafür stimmen.
- Eine schriftliche Abgabe von Stimmen ist zulässig, wenn diese spätestens zwei Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sind. Auswertung und Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen in der Mitgliederversammlung.
- Die Auflösung oder das Abgehen von der Lehrart der Großen Landesloge müssen unterbleiben, wenn wenigstens neun Mitglieder, die Andreasmeister sind, in der Versammlung mündlich oder schriftlich dagegen Widerspruch erheben. Dies gilt auch dann, wenn diese neun Andreasmeister weniger als ein Viertel der Mitglieder ausmachen.
Darmstadt, den 29. November 1997 (Samstag)