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Satzung: Andreasvereinigung von 1922 zu Darmstadt (ab 2022/2024)

SATZUNG IST AB 2022 GÜLTIG UND 2024 ERGÄNZT.

Satzung

der »Vereinigung von Andreasbrüdern zu Darmstadt (1922)«.

(Präambel)

Begründet 1922 vom Darmstädter Freimaurer Carl Happich, ab 1924 unter der Andreasloge »Fides immortalis« in Frankfurt am Main, unterstellt der Großen Landesloge in Berlin, bestand bis 1935. Die durch das Nazi-Regime verbotene Vereinigung wurde 1946 unter starkem Engagement der Darmstädter Freimaurer Wilhelm Klingelhöffer und Hermann Küster reaktiviert. Aufgrund des Zusammenschlusses der GLL-Provinzialloge von Hessen-Baden-Württemberg und der erst späteren Aktivierung der Andreasloge »Fides immortalis« in Frankfurt am Main am 17. Juni 1949 wurde sie der Mannheimer Andreasloge »Corona« unterstellt, die bereits am 13. November 1948 reaktiviert wurde.
Zum Andreasfest 1994 trennten sich die Wege der Andreasloge »Corona« (Mannheim) und der Andreasvereinigung zu Darmstadt. Die Gründe lagen weit zurück in der Teilung der GLL-Provinziallogen von Hessen (1949) und Baden-Württemberg (1955) aber auch an den Personalveränderungen in den Andreaslogen.
Am 29. November 1997 wurde die ursprüngliche Satzung geändert, die auf den 21. November 1946 zurückdatierte, damit die Andreasvereinigung autonom und eigenständig weiterarbeiten konnte. Es wurde damals im weiteren Verlauf von einer Eintragung in das Vereinsregister abgesehen.
Die letzte Anpassung der ursprünglichen Satzung erfolgte am 16. Dezember 2008, um den Anforderungen des 21. Jahrhunderts gerecht zu werden. Sie ist die Grundlage der jetzigen Satzung, die nun zur Eintragung in das Vereinsregister von Darmstadt führen soll.

§1 (Zweck)

Die am 16. November 1922 errichtete Vereinigung in Darmstadt hat den Zweck, das Interesse für die Andreasmaurerei durch geeignete Vorträge und Instruktionen der Andreasgrade dauernd zu beleben und die Errichtung einer St. Andreasloge oder Schottenloge oder eines Inneren Orients in Darmstadt oder naher Umgebung zu erstreben. Sie ist berechtigt im Sinne einer Abordnung, Tempelarbeiten durchzuführen.

§2 (Aufsicht)

Entfällt.

§3 (Mitgliedschaft)

  1. a) Mitglieder der Vereinigung können solche werden, die einer unter der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland arbeitenden Andreasloge angehören. Schottische Meister als Mitglieder einer zum Verband der Großen National-Mutterloge „Zu den drei Weltkugeln“ gehörenden Schottenloge und Mitglieder des Inneren Orients der Großen Loge Royal York „Zur Freundschaft“ können als Mitglieder der Vereinigung angenommen werden.
    b) Mitglieder der Vereinigung können auch diejenigen werden, die einem Hochgradsystem angehören mit dem Besuchsabkommen bestehen. An den Inhalten der Andreasgrade Interessierte können ebenfalls Mitglied der Vereinigung werden. Weitere Ausnahmen kann der Vorstand beschließen.
    c) Die Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen (per E-Mail ist statthaft).
  2. Über die Annahme anderer, die nicht unter Punkt 1 fallen, entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch den Tod,
    b) durch jederzeitiges zulässiges freiwilliges Ausscheiden, durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Jahresende,
    c) durch Verweigerung der Zahlung der festgesetzten Beiträge trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen,
    d) durch Entzug der Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstandes.
  4. Die Vereinigung besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Der nach §3, Ziffer 3, Buchstaben b-d Ausscheidende hat keinerlei vermögensrechtliche oder sonstige Ansprüche; auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.

§3a (Zuwendungen)

  1. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Sie haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei der Auflösung der Vereinigung oder bei dem Wegfall ihrer bisherigen Zwecke keinen Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung.
  2. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§4 (Vorstand)

  1. Der Vorstand, der alle vier Jahre zu wählen ist, besteht aus
    a) dem Vorsitzenden Meister.
    Alle vier Jahre sind ein b) Stellvertreter, c) Schriftführer und ein d) Kassenverwalter durch den neu gewählten Vorstand zu ernennen, die nicht Teil des Vorstandes aber zur Stellvertretung im Innenverhältnis berechtigt sind. Gegenüber Dritten ist nur der Vorsitzende Meister vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorsitzende Meister (lt. §4, 1a) ist alleinvertretungsbefugt. Eine Vertretung der Vereinigung nach innen durch einen Beisitzer (lt. §4, 1b, 1c oder 1d) ist nur dann statthaft, wenn der Vorsitzende Meister verhindert ist oder einen Beisitzer dazu ermächtigt hat.
  3. Der Vorstand kann die Vereinigung in allen Angelegenheiten der Vereinigung vertreten, insbesondere auch in Rechtsstreitigkeiten. Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen der Vereinigung vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vermögen der Vereinigung.
  4. Der Vorstand muss bei Eingehung von Verpflichtungen für die Vereinigung die Haftung der Mitglieder auf dieses Vermögen beschränken.
  5. Der Vorstand bestimmt die Vorträge, Arbeiten, Ordnung und leitet die Wahlen.
  6. Der Schriftführer besorgt den gesamten schriftlichen Verkehr nach Abstimmung mit dem Vorstand und fertigt bei Versammlungen die Niederschrift an, die vom Vorstand zu unterschreiben ist. Der Vorstand kann das aber auch alles selbst durchführen.
  7. Der Kassenverwalter führt Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben, wie solche vom Vorstand oder bei Summen ab einem vierstelligen Bereich von den Mitgliedern bei einfacher Mehrheit der Anwesenden genehmigt sind.
  8. Der Wechsel des abgehenden bzw. der Amtsbeginn des Vorstandes findet in der Regel am Andreasfest statt. Bis zur Einsetzung des neuen Vorstandes amtiert der alte Vorstand weiter.
  9. Zur Wahl des Vorstandes sind die Wahlberechtigen unter der Angabe des Zweckes mit einer Frist von zwei Wochen zum Wahltermin einzuladen. Die Übermittlung der Einladung per E-Mail ist statthaft, sofern das Mitglied über eine E-Mail-Adresse verfügt; ansonsten erfolgt der Versand für Mitglieder ohne E-Mail-Adresse per Post.

§4a Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Übernimmt ein neuer Vorstand die Leitung der Vereinigung, oder ist ein neuer Kassenverwalter ernannt worden, so ist auf Verlangen des abgehenden oder neuen Vorstandes/Kassenverwalters zum Tage der Übergabe ein Finanzstatus zu erstellen.

§5 (Zusammenkünfte)

  1. Die Zusammenkünfte sollen möglichst monatlich einmal stattfinden oder quartalsweise. Jedoch muss stets auf Deckung der Zusammenkünfte, sowie darauf Bedacht genommen werden, dass niemand einer Versammlung in einem Grade beiwohnt, den er nicht besitzt.
  2. Parteipolitische und konfessionelle Fragen dürfen nicht erörtert werden.
  3. In der letzten Versammlung vor dem Andreasfest finden gegebenenfalls die Wahlen statt. Ferner wird auf Wunsch der mehrheitlichen Bruderschaft ein Bericht über die Tätigkeit der Vereinigung gegeben und die Abrechnung von dem Kassenverwalter vorgelegt (auch Jahresbericht genannt).

§5a (Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über die Angelegenheiten der Vereinigung, insbesondere über die Verwendung des Vermögens. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt.
  3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Er ist verantwortlich für die Leitung der Mitgliederversammlung. Er beschließt über Termin und Ort der Mitgliederversammlung sowie über das Verfahren der Einreichung von Anträgen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand oder einem in seinem Namen schriftlich Beauftragten nach Bedarf einberufen. Hierzu ist jedes Mitglied mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Übermittlung der Einladung per E-Mail ist statthaft, sofern das Mitglied über eine E-Mail-Adresse verfügt; ansonsten erfolgt der Versand für Mitglieder ohne E-Mail-Adresse per Post.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden Meister zu unterzeichnen ist.

§5b (Online-Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (Telefon/Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden.
  2. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung (lt. Punkt1) durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
  3. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine %-Zahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichem Quorum entspricht.

§6 (Beiträge)

Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§7 (Satzung und Auflösung)

  1. Eine Änderung der Satzung der Vereinigung kann nur bei einer ¾-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Die Einladung zu dieser Versammlung muss spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag allen Mitgliedern zugegangen sein. Die Übermittlung der Einladung per E-Mail ist statthaft, sofern das Mitglied über eine E-Mail-Adresse verfügt; ansonsten erfolgt der Versand für Mitglieder ohne E-Mail-Adresse per Post.
  2. Ein Beschluss über die Auflösung der Vereinigung ist nur dann zulässig, wenn zu der Versammlung sämtliche Mitglieder der Vereinigung unter Angabe des Zweckes eingeladen worden sind und mehr als ¾ der Mitglieder dafür stimmen.
  3. Eine schriftliche Abgabe von Stimmen bei Auflösung im Sinne von §5b, Punkt 3 ist zulässig, wenn diese spätestens zwei Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind. Die Auswertung und die Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen in der Mitgliederversammlung.

§8 Eintragung und Sitz der Vereinigung

  1. Die Eintragung in das Vereinsregister soll mit dem Namen »Vereinigung von Andreasbrüdern zu Darmstadt (1922)« erfolgen. Nach Eintragung wird der Zusatz »e.V.« ergänzt.
  2. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Darmstadt.

§9 Datenschutz in der Vereinigung

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Vereinigung werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder in der Vereinigung verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied der Vereinigung insbesondere die folgenden Rechte: das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
  3. Den Organen der Vereinigung, allen Mitgliedern oder sonst für die Vereinigung Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus der Vereinigung hinaus.

§10 Salvatorische Klausel

Wenn eine Bestimmung der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann inhaltlich eine möglichst gleiche, die dem Zweck der gewünschten Bestimmung am Nächsten kommt. Die restliche Satzung ist so weiterhin rechtlich bindend.

Darmstadt, den 16. November 2022 (Mittwoch) und ergänzt am 16. Mai 2024 (Donnerstag)